Ein Telemedizinzentrum (TMZ) ermöglicht die Versorgung von Patient:innen mittels Telemedizin. Ein TMZ verfolgt somit das Ziel medizinische Leistungen der Diagnostik und Therapie über räumliche Entfernungen hinweg mittels elektronischer Gesundheitsdienste möglichst zeitnah zu erbringen. Der Aufbau von telemedizinischen Zentren nimmt seit einigen Jahren in Deutschland Fahrt auf. Welche Potenziale – insbesondere durch das Telemonitoring – entstehen, wie die Abläufe telemedizinischer Leistungen definiert sind und welche TMZ es bereits gibt, wird im Folgenden erklärt.

Potential von telemedizinischen Dienstleistungen

Telemedizinische Dienstleistungen zur Prävention, Diagnose, Therapiebegleitung, Verlaufskontrolle und Nachsorge können die wachsende Lücke zwischen Behandlungsbedarf und aktuellem Versorgungsangebot schließen. Telemedizinzentren spielen hierbei eine zentrale Rolle, da sie eine flächendeckende und zeitnahe Patientenversorgung unterstützen. Beim Telemonitoring geht es um die Überwachung des Gesundheitsstatus einer Patientin oder eines Patienten auf digitalen Kommunikationswegen zum Zweck der medizinischen Diagnostik, Therapie und Überwachung mithilfe von externen oder implantierten Geräten.

Telemonitoring bei Herzinsuffizienz

Aus medizinischer Sicht ist die frühzeitige Erkennung einer Verschlechterung des Gesundheitszustands bei Herzinsuffizienzpatient:innen sowie die rechtzeitige Einleitung von therapeutischen Maßnahmen sinnvoll. Beides ist durch Telemonitoring machbar. Wissenschaftliche Evidenz hierzu liefern etwa die TIM-HF-2-Studie1 und die IN-TIME-Studie2, welche eine signifikante Verminderung der Gesamtmortalität und Hospitalisationsdauer durch die Patient:innenbegleitung mit hoch strukturiertem Telemonitoring zeigen konnten. Die Vermeidung stationärer Aufenthalte spart zudem Kosten ein. So gibt es mehrere Studien3 4 5, die positive Kosteneffekte für das Telemonitoring von Herzinsuffizienz-Patient:innen darlegen. Insbesondere durch die Vermeidung von Re-Hospitalisierungen können Kosten gesenkt werden6.

Telemonitoring bei weiteren Indikationen

Wie auch bei der Herzinsuffizienz, ist es bei einer COVID-19-Infektion entscheidend, frühzeitig eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erkennen und, wenn notwendig, Maßnahmen einzuleiten. Patient:innen können dafür jedoch so lange wie möglich zuhause gemonitort werden, um unnötige Krankenhausaufenthalte und damit die Bindung wertvoller Ressourcen zu verhindern. In einer von Wurzer, Spielhagen et al. durchgeführten Studie gaben etwa 90 Prozent der eingewiesenen COVID-19-Patient*innen an, dass sie die Hospitalisierung weiter hinausgezögert hätten, wenn sie nicht an der Studie teilgenommen hätten7. Mithilfe von Im-Ohr Sensoren wurden die Vitalparameter der Studienteilnehmer:innen während des Erkrankungszeitraums fernüberwacht und bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes frühzeitig medizinisch betreut. Dass Telemonitoring mittels externer Sensorik, insbesondere für die Überwachung von COVID-19-Patienten, eine vernünftige Lösung darstellen kann, legt auch die vom Klinikum rechts der Isar (Technische Universität München) durchgeführte TELECOVID-Studie nahe8.

Auch für weitere Indikationen ist das Potenzial von Telemonitoring vielversprechend, bspw. in der Überwachung von Brustkrebspatientinnen9 oder Personen mit COPD.

cosinuss° Health Dashboard

Abb. 1: cosinuss° Health Web.
Beim Telemonitoring können die gemessenen Vitaldaten des/der Patient:in über ein Dashboard in Echtzeit überwacht werden. In diesem Beispiel ist eine Anzeige aus dem cosinuss° Health Dahsboard und der Detailansicht eines Patienten zu sehen.

Wirtschaftliche Potenziale von Telemonitoring

Derzeit ist das Telemonitoring nur für Herzinsuffizienz in der Regelversorgung integriert. Die Digitalisierungsstrategie des BMG sieht allerdings vor, Telemonitoring zum Bestandteil von digitalen Disease Management Programmen (DMP) zu machen. Zwar steht die Umsetzung noch am Anfang, doch die wirtschaftlichen Potenziale sind groß. So deutet eine Analyse von McKinsey10 darauf hin, dass die umfassende Einführung von Telemonitoring im deutschen Gesundheitswesen ein jährliches Potenzial von 4,3 Mrd. EUR bringen könnte.

Dass viel Potenzial in telemonitorischen Leistungen steckt, zeigt auch die zunehmende Zahl an Selektivverträgen11, die einige Krankenkassen in begrenzten Regionen bereits eingegangen sind, bspw. zur gerätegestützten telemedizinischen Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen12 oder zum Telemonitoring des Blutzuckerspiegels bei Diabetes-Patient:innen13.

Telemedizinische Zentren als neue Leistungserbringer

Der Spitzenverband Digitale Gesundheitsversorgung sieht die Etablierung von telemedizinischen Zentren als Leistungserbringer als entscheidend zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung14. Angetrieben durch die seit 2022 bestehende Möglichkeit der EBM-Abrechnung von Telemonitoring bei fortgeschrittener Herzinsuffizienz wurden in den vergangenen Jahren Telemedizinzentren aufgebaut (siehe Liste unten).

Die telemedizinische Betreuung der Patient:innen setzt eine Kooperation zwischen Ärzt:innen, die die Patient:innen primär behandeln (PBA) und Therapieentscheidungen treffen (Hausärzt:innen, Internist:innen ohne Schwerpunkt, Kinder- und Jugendärz:tinnen, Kardiolog:innen, Nephrolog:innen oder Pneumolog:innen15) und einem telemedizinischen Zentrum voraus. Das abrechenbare Telemonitoring erfolgt über telemetriefähige implantierte Geräte, wie Ereignisrekorder, Herzschrittmacher, implantierbare Kardioverter/Defibrillatoren und Implantate zur kardialen Resynchronisation oder über externe Sensorik, wie Blutdruckmessgeräte und Körperwaagen, Elektrokardiogramme oder andere medizinische Geräte (bspw. Im-Ohr Sensoren).

Die Aufgaben eines TMZ können ausschließlich qualifizierte Kardiolog:innen übernehmen, die bestimmte zusätzliche Voraussetzungen erfüllen.16

Organisatorische Verankerung der Telemedizinzentren

Wie sich Telemedizinzentren organisatorisch verankern lassen, d.h. wer die telemonitorische Leistung durchführt, kann in unterschiedlichen Formen geregelt werden (siehe Abb. 2). So kann das TMZ als externer Dienstleister in Erscheinung treten. In diesem Fall handelt es sich um ein juristisch und wirtschaftlich eigenständiges Unternehmen. Daneben kann das TMZ in einem Krankenhaus verankert sein. Hier besteht eine fachliche und organisatorische Verbindung zwischen den beiden Instanzen. Als dritte Form kann das TMZ durch ein Ärztenetzwerk, das aus einer Vereinigung von niedergelassenen Haus- und/oder Fachärzten besteht, betrieben werden.17

Ablauf des Telemonitorings mit Telemedizinischen Zentren

Das TMZ ist für die Anleitung und Aufklärung der Patient:innen zum Telemonitoring und Gebrauch der eingesetzten Geräte sowie für deren technische Ausstattung zuständig. Das Gerät, das die Vitalparameter der Patient:innen erfasst, übermittelt die Daten an das zuständige TMZ. Dort werden die Daten auf einer elektronischen Plattform gespeichert und von medizinischem Personal mit Rückgriff auf Anamnesedaten wie Alter, Geschlecht, Begleitkrankheiten, Risikofaktoren und Medikationen fachlich bewertet. Normalerweise erfolgt die Auswertung der Messungen des/der Patient:in werktags, bei entsprechender Indikation auch am Wochenende und an Feiertagen. Bei einem auffälligen Befund gilt die “24h/48h Stunden-Regel”18: Das TMZ leitet innerhalb von 24 Stunden die Alarme an den PBA weiter. Dieser hat wiederum 48 Stunden Zeit, um den/die Patient:in zu informieren und eine Behandlung einzuleiten. Auf diese Weise soll ein möglichst zeitnahes Eingreifen stattfinden, damit eine Verschlechterung der Erkrankung und eine mögliche stationäre Behandlungsnotwendigkeit verhindert werden können (siehe Abb. 1).

Informationsprozess bei telemedizinischer Betreuung

Abb. 2: Informationsprozesse bei telemedizinischer Betreuung.
Copyright: Thomas M. Helms, Christian A. Perings et al. (2021): Positionspapier zur Zertifizierung von Telemedizinzentren. In: Kardiologe https://doi.org/10.1007/s12181-021-00522-4, Angenommen: 24. November 2021.

Darüber hinaus hebt die Arbeitsgruppe Telemonitoring der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie-, Herz- und Kreislaufforschung e.V. (DGK) hervor, dass Prozessabläufe innerhalb eines TMZ zukünftig auch durch den Einsatz Künstlicher Intelligenz (KI) verstärkt werden sollte17. Mithilfe eines entsprechenden Algorithmus ist bspw. die frühzeitige Erkennung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der daraus resultierenden frühzeitigen Entscheidungsfindung möglich (bspw. PolyScore der TELECOVID-Studie).

Abrechnung der telemedizinischen Leistungen

Wie eingangs beschrieben, beschränkt sich das Angebot von abrechenbaren Leistungen des Telemonitorings bis dato auf Patient:innen mit fortgeschrittener Herzinsuffizienz (NYHA-II oder -III)19. Weitere telemedizinische Leistungen sollen zukünftig in die Leitlinien sowie den Leistungskatalog der Krankenkassen und somit in die Regelversorgung aufgenommen werden. So ist bspw. die Videosprechstunde in der gesetzlichen Krankenversicherung bereits eine Regelleistung.20

Rechenbeispiel anhand eines fiktiven Anwendungsfalls

Generell findet die GOP-Abrechnung von telemedizinischen Leistungen extrabudgetär statt und wird somit zu festen Preisen honoriert. Im Folgenden wird ein Abrechnungsbeispiel für die telemedizinische Betreuung eines Patienten mit einer fortgeschrittenen Herzinsuffizienz für ein Quartal dargestellt. In diesem Fallbeispiel wird angenommen, dass der Patient an einer fortgeschrittenen Herzinsuffizienz leidet. Der primär behandelnde Arzt (PBA) führt die Untersuchung und Indikationsstellung durch. Der Patient erhält im Rahmen der telemedizinischen Betreuung ein externes Messgerät zur Überwachung der Herzfrequenz. Hierfür übernimmt der PBA die Anleitung des Patienten zum Gebrauch des eingesetzten Geräts und zu den relevanten Aspekten des Selbstmanagements. Der PBA tauscht sich mit dem zuständigen TMZ aus. Zu den Aufgaben des TMZ gehört es u.a. Warnmeldungen, die einen Handlungsbedarf mit sich ziehen, zu sichten und nicht beurteilbare Befunde erneut abzuklären. Bei Warnmeldungen mit möglichem ärztlichem Handlungsbedarf informiert das TMZ den PBA noch am selben Tag.

Zu beachten: In diesem fiktiven Beispiel wird der Versuch unternommen, eine möglichst praxisnahe Berechnung vorzunehmen. Verbindliche Berechnungen können hier jedoch nicht getroffen werden. Je nach vorliegenden Bedingungen können die Abrechnungen und somit die potenziellen Beträge deutlich variieren. Die letzte Aktualisierung dieser Beispielrechnung fand im Juni 2022 statt. In der Zwischenzeit können sich somit einzelne Beträge geändert haben. Die aktuellen Gebührenordnungspositionen finden Sie hier: https://www.kbv.de/html/themen_57030.php (Stand: April 2024).

Telemedizinische Betreuung von Patienten mit einer fortgeschrittenen Herzinsuffizienz

GKV: GOP-Abrechnung Telemonitoring Herzinsuffizienz (Allgemeinmediziner)

Abrechnungen des PBA

  • Indikationsstellung (15 Minuten): 7,32 EUR21 x 3 = 21,96 EUR
  • Kommunikation mit dem verantwortlichen TMZ: 14,42 EUR

Der PBA kann in diesem gezeigten Beispiel telemedizinische Leistungen in Höhe von 36,38 EUR abrechnen.

Abrechnungen des TMZ

  • Anleitung und Aufklärung: 10,70 EUR
  • Telemonitoring mittels externer Messgeräte: 236,59 EUR
  • Wochenendzuschlag (externes Messgerät): 26,48 EUR
  • Geräteausstattung des Patienten (Pauschale): 68,00 EUR

Das TMZ kann telemedizinische Leistungen von 341,77 EUR abrechnen.

Zudem gibt es eine Aufwandserstattung für die Genehmigungsprozesse der Vertragsärzte für die Krankenversicherung (“Bürokratiekostenermittlung22”) von 26,35 EUR.

Eine detaillierte Aufstellung der einzelnen Positionen inkl. GOP-Ziffern, Punkten und Beträgen finden Sie hier: Telemonitoring bei fortgeschrittener Herzinsuffizienz seit 2022 abrechenbar

Qualitätsicherung von Telemedizinzentren

Am 1. April 2022 trat die Qualitätssicherungsvereinbarung (QS-V TmHi)23 für Telemedizinische Zentren in Kraft. Diese Vereinbarung wurde zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband getroffen. QS-V TmHi soll eine qualitativ hochwertige Versorgung der telemedizinisch betreuten Patient:innen garantieren. Das soll u.a. durch verschiedene Anforderungen und Qualifikationen sowie die Erfüllung technischer Standards bzgl. der Infrastruktur des TMZ stattfinden. In der Qualitätssicherungsvereinbarung wird auch definiert, welche Geräte und Sensoren bei den Patient:innen zum Einsatz kommen dürfen. Damit ein TMZ die Genehmigung erhält, telemedizinische Leistungen durchzuführen, muss es die Erfüllung der technischen Anforderungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachweisen.24

Welche Telemedizinzentren gibt es?

Mittlerweile gibt es in Deutschland mehrere Telemedizinzentren, die Telemonitoring-Leistungen bei Herzinsuffizienz anbieten und abrechnen können. Die DGK bietet den TMZ eine Zertifizierungsmöglichkeit an. Allerdings darf die DGK-Zertifizierung nicht verwechselt werden mit der KV-Genehmigung für TMZ-Leistungen. So bescheinigt die DGK-Zertifizierung der Einrichtung, dass sie die definierten Kriterien für „Telemedizinzentren“ erfüllt. Um das Telemonitoring bei Herzinsuffizienz durchführen und abrechnen zu können, ist die Genehmigung der zuständigen Krankenversicherung erforderlich. Diese besteht, wenn die apparativen und fachlichen Voraussetzungen entsprechend der Qualitätssicherungsvereinbarung erfüllt sind.25 Mittlerweile können auch viele Hausarztpraxen oder Kardiologische Praxen das Telemonitoring von Herzinsuffizienzpatient:innen über die Krankenkasse abrechnen lassen.

Im Folgenden sind telemedizinische Zentren sowie Anbieter von telemedizinischen Dienstleistungen in Deutschland (und Österreich) aufgelistet.

Zu beachten: Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und wird laufend erweitert (letzte Aktualisierung: April 2024). Sie sind ein Telemedizinzentrum in Deutschland, Österreich (oder in der Schweiz) und finden sich nicht in dieser Liste wieder? Nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf: info@cosinuss.com.

Anbieter von Infrastruktur und Services im Bereich Telemedizin

Dieser Artikel wurde ursprünglich am 5.4.2022 veröffentlicht. Die letzte Aktualisierung fand am 26. April 2024 statt.

Authors

Quellen / References

  1. Köhler F, Köhler K, Deckwart O et al (2018) Efficacy of telemedical interventional management in patients with heart failure (TIM-HF2): a randomised, controlled, parallel-group, unmasked trial. Lancet392:1047–105
  2. Hindricks G, Taborsky M, Glikson M et al (2014) Implant-based multiparameter telemonitoring of patients with heart failure (IN-TIME): A randomised controlled trial. Lancet384:583–590
  3. Czypionka, Thomas; Kraus, Markus; Rauer, Eva Susanne; Stegner, Christoph (2022): Telemedizinische Versorgung chronisch kranker Personen – Auswirkungen auf ausgewählte Aspekte der Versorgung am Beispiel von COPD, Diabetes und Hypertonie. Institut für Höhere Studien – Institute for Advanced Studies (IHS) https://irihs.ihs.ac.at/id/eprint/6252/1/czypionka-kraus-et-al-2022-telemedizinische-versorgung-copd-diabetes-hypertonie.pdf (Letzter Abruf: 24.4.2024).
  4. Meisheit, Bernd Christoph et al. (2023): Behandlung aus der Ferne: Warum Telemedizin immer wichtiger wird. SANA Kliniken. https://www.sana.de/newsroom/behandlung-aus-der-ferne-warum-telemedizin-immer-wichtiger-wird/ (letzter Abruf: 26.4.2024).
  5. Sydow H, Prescher S, Koehler F, Koehler K, Dorenkamp M, Spethmann S, Westerhoff B, Wagner C, Liersch S, Rebscher H, Wobbe-Ribinski S, Rindfleisch H, Müller-Riemenscheider F, Willich SN, Reinhold T. Cost-effectiveness of a non-invasive telemedical interventional management in patients with heart failure: Health Economic Analysis of the TIM-HF2-trial, Clin Res Cardiol. 2021 Dec 11. https://link.springer.com/article/10.1007%2Fs00392-021-01980-2
  6. Midekke, M. (2009): 15 Chronische Herzinsuffizienz – Kosten reduktion durch Telemedizin. In: Goss, Franz et al.: 2009 Praktische Telemedizin in Kardiologie und Hypertensiologie DOI: 10.1055/b-0034-42342 https://www.thieme-connect.de/products/ebooks/lookinside/10.1055/b-0034-42342
  7. Wurzer D, Spielhagen P, Siegmann A, Gercekcioglu A, Gorgass J, et al.: “Remote monitoring of COVID-19 positive high-risk patients in domestic isolation: A feasibility study”. PLOS ONE 16(9), 2021.
  8. M. Baldinger, et al.,“TELECOVID: Remote Vital Signs Monitoring of COVID-19 Risk Patients in Home Isolation With an In-Ear Wearable“ in IEEE Pervasive Computing, vol. 20, no. 02, pp. 58-62, 2021.
  9. siehe CO-SI-ONKO
  10. Biesdorf, Dr. Stefan; Niedermann, Dr. Florian; Sickmüller, Katharina; Tuot, Dr. Kristin (2022): Digitalisierung im Gesundheitswesen: die 42-Milliarden-Euro-Chance für Deutschland. McKinsey & Company. https://www.mckinsey.de/~/media/mckinsey/locations/europe%20and%20middle%20east/deutschland/news/presse/2022/2022-05-24%2042-mrd-euro-chance/220524_mckinsey_die%2042-mrd-euro-chance.pdf
  11. Carius, Christine (2024): Selektivverträge in der Telemedizin https://www.linkedin.com/pulse/selektivvertr%25C3%25A4ge-der-telemedizin-christine-carius-h1g1c/?trackingId=E9g4%20qWe1t3j%202vBWkVp2w (letzter Abruf: 26.4.2024)
  12. AOK: https://www.aok.de/pp/nordost/pm/selektivvertrag-fuer-geraetegestuetzte-telemedizinische-versorgung-in-stationaeren-pflegeeinrichtungen/ (letzter Abruf: 26.4.2024)
  13. iKKBB https://www.ikkbb.de/versicherte/leistungen/im-krankheitsfall/chronische-erkrankungen/diabetesmanagement (letzter Abruf: 26.4.2024)
  14. POTENZIALE DER TELEMEDIZIN FÜR EINE BESSERE VERSORGUNG NUTZEN (2022): Positionspapier des Spitzenverbands Digitale Gesundheitsversorgung e. V. (SVDGV) https://digitalversorgt.de/wp-content/uploads/2022/02/Positionspapier-Potenziale-der-Telemedizin.pdf
  15. Kassenärztliche Bundesvereinigung (April 2024): KBV PraxisInfo Telemonitoring bei Herzinsuffizienz. https://www.kbv.de/media/sp/PraxisInfo_Telemonitoring_Herzinsuffizienz.pdf (Letzter Abruf: 24.4.2024)
  16. Kassenärztliche Bundesvereinigung (2022): Telemonitoring für Patienten mit Herzinsuffizienz startet https://www.kbv.de/html/1150_56619.php (Letzter Abruf: 17.4.2024)
  17. Thomas M. Helms, Christian A. Perings et al. (2021): Positionspapier zur Zertifizierung von Telemedizinzentren. In: Kardiologe https://doi.org/10.1007/s12181-021-00522-4, Angenommen: 24. November 2021
  18. Bosch, Ralph; Leonhardt, Volker; Belke, Roberto: Entwicklung, Funktion und Potenzial telemedizinischer Monitoring-Plattformen in der Kardiologie (S. 184). In: McKinsey & Company: Padmanabhan, Pirkka; Redlich, Matthias; Richter, Laura; Silberzahn, Tobias (Hrsg.): E-Health Monitor 2023 | 24.
  19. Voraussetzungen für die Abrechnung der telem. Betreuung sind: Es liegt eine Herzinsuffizienz nach dem NYHA-II- oder NYHA-III-Stadium mit einer Ejektionsfraktion < 40 % vor. Der Patient ist Träger eines implantierten kardialen Aggregates (ICD, CRT-P, CRT-D) oder ist im zurückliegenden Jahr wegen kardialer Dekompensation stationär behandelt worden. Die Herzinsuffizienz wird leitliniengerecht behandelt. Es sind keine Faktoren erkennbar, die die Gewährleistung einer Übertragung der Monitoringdaten verhindern oder gefährden oder die das Selbstmanagement des Patienten behindern würden (https://www.kbv.de/media/sp/2020_12_17_RMvV_37_anerkannt_Telemonitoring_Herzinsuffizienz_BAnz.pdf ).
  20. Abrechnung der Videosprechstunde gemäß GOÄ (Telemedizin) https://abrechnungsstelle.com/videosprechstunde/ (letzter Abruf: 26.4.2024).
  21. Kann je vollendete fünf Minuten und maximal dreimal im Krankheitsfall berechnet werden.
  22. 2020-12-17_MVV-RL_Telemonitoring-Herzinsuffizienz_TrG.pdf [Internet]. [zitiert 11. April 2022]. Verfügbar unter: https://www.g-ba.de/downloads/40-268-7196/2020-12-17_MVV-RL_Telemonitoring-Herzinsuffizienz_TrG.pdf
  23. Siehe Qualitätssicherungsvereinbarung Telemonitoring bei Herzinsuffizienz (QS-V TmHi) – Kassenärztliche Bundesvereinigung (kbv.de); Inkrafttreten am 1.4.2022
  24. Deutscher Bundestag (2022): Bericht des Bewertungsausschusses und des ergänzenden Bewertungsausschusses zur telemedizinischen Leistungserbringung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab, 6.12.2022, https://dserver.bundestag.de/btd/20/049/2004982.pdf (letzter Abruf: 26.4.2024).
  25. Telmedicon – Nur zwei zertifizierte Telemedizinzentren in Deutschland?! https://telmedicon.de/2023/04/17/nur-zwei-zertifizierte-telemedizinzentren-in-deutschland/ (letzter Abruf: 26.4.2024)